Schieferlandhalle Gebührenordnung
Benutzungs- und Gebührenordnung für das Gemeindehaus Müllenbach Schieferlandhalle
Benutzungsordnung
§ 1 Allgemeines
Das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Müllenbach ist eine öffentliche Einrichtung. Es steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach vorheriger Terminabsprache und Abschluss eines Mietvertrages allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen und Privatpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen ( ausgenommen Disco-, Rock- u.ä. Veranstaltungen ) zur Verfügung.
§ 2 Art und Umfang
Die Gestattung der Benutzung ist beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Müllenbach zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Gemeindehauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.
Das Hausrecht im Gemeindehaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum.
§ 3 Pflichten der Benutzer
Der Benutzer muss das Gemeindehaus pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten.
Beschädigungen au Grund der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister zu melden und umgehend zu beheben. Die Unterhaltungskosten (Strom, Wasser) sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten. Die Benutzung bei Vereinen und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist dem Ortsbürgermeister rechtzeitig zu benennen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
Nach der Benutzung ist das Gemeindehaus ordnungsgemäß zu reinigen. Andernfalls wird die Reinigung durch von der Ortsgemeinde beauftragtes Reinigungspersonal auf Kosten des Benutzers vorgenommen.
Bei Anmietung von Räumlichkeiten ist eine Kaution in Höhe von 200, 00 zu zahlen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räume zurückerstattet wird.
§ 4 Haftung
Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder in zeitlichem oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.
Mit der Benutzung des Gemeindehauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Gebühren
Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:
1. Obergeschoss ( ganzer Saal)
1.1 Festveranstaltungen
einschl. Küchenbenutzung pro Tag 300,00
1.2 Familienfeiern
Hochzeiten oder sonstige Familienfeiern, Jubiläen 200,00
1.3 Beerdigungen 60,00
1.4 Veranstaltungen im Außenbereich
Benutzung der Toiletten und Küche 50,00
Benutzung nur Toiletten 30,00
1.5 Parteipolitische oder sonstige versammlungsähnliche
Veranstaltungen 300,00
1.6 Ortsvereine, die das Bürgerhaus wöchentlich benutzen
( jährlich) 60,00
2. Obergeschoss (halber Saal)
2.1 Festveranstaltungen einschl. Küchenbenutzung
a) großer Saal pro Tag 175,00
b) kleiner Saal pro Tag 125,00
Wenn beide Säle benutzt werden, zahlt derjenige, der die Küche nicht benutzt, 25,00 weniger. Die Küchenbenutzung bekommt derjenige, der als erster einen Saal anmietet.
2.2 Familienfeiern
Hochzeiten oder sonstige Familienfeiern, Jubiläen
a) großer Saal 125,00
b) kleiner Saal 75,00
2.3 Beerdigungen
a) großer Saal 40,00
b) kleiner Saal 20,00
2.4 Parteipolitische oder sonst. Versammlungsähnliche
Veranstaltungen
a) großer Saal 175,00
b) kleiner Saal 125,00
3. Kleiner Saal im Erdgeschoss
Bei sonstigen kleineren Familienfeiern und ähnlichen Veranstaltungen im kleinen Saal wird die Gebühr bei Bedarf vom Ortsbürgermeister festgesetzt.
4. Ausleihen
Ausleihen von Tischen und Stühlen
a) je Tisch bis zu 3 Tagen 2,50
b) je Stuhl bis zu 3 Tagen 0,50
Für die Nutzung durch Ortsfremde wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.
Die Kosten für Heizung, Strom, Abwasser, und Wasser werden separat als Nebenkosten angerechnet.
Disco- Rock- und ähnliche Veranstaltungen finden im Gemeindehaus nicht statt.
Die Durchführung von Polterabenden ist per Gemeinderatsbeschluss genehmigt.
Für die Ausrichtung der Alten- und Seniorentage werden keine Gebühren erhoben.
Die Räumlichkeiten im Gemeindehaus werden für Sitzungen des Ortsgemeinderates und Verbandsgemeinderates gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Räumung und Reinigung des Gemeindehauses müssen am folgenden Tag bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein.
Soweit Benutzungen nicht nach den o.a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen.
Zahlung der Gebühr
Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch und wird dem Gebührenpflichtigen durch Zusendung einer Zahlungsaufforderung bekannt gegeben. Die Veranstaltungen werden von dem Ortsbürgermeister rechtzeitig der Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt.